27. November 2020

Aktuelles zur Lohnabrechnung in der Corona-Krise

Die Corona-Krise begleitet uns als gesamte Gesellschaft weiterhin. Um ihre Folgen abzufedern, hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Diese lenken den Fokus auf die Entgeltabrechnung: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen entweder in Quarantäne oder sich um ihre Kinder zu Hause kümmern und viele Unternehmen sind gezwungen Kurzarbeit anzumelden.

Wie schon seit Beginn der Pandemie, arbeiten wir bei Agenda laufend daran, alle gesetzlichen Änderungen schnellstmöglich in unserer Software umzusetzen. Auch diesmal haben wir in kürzester Zeit die Agenda Lohn- und Gehaltsabrechnung um diese rechtlichen Anpassungen erweitert:

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

  • Pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge auf das Kurzarbeitergeld ab der Lohnperiode März 2020
  • Integration der neuen Kug-Formulare: Abrechnungsliste und Leistungsantrag

Infektionsschutzgesetz

  • Abrechnung der Arbeitnehmer in Quarantäne
  • Abrechnung der Arbeitnehmer im »Beruflichen Tätigkeitsverbot«

Sozialschutzpaket I

  • Abrechnung der Entschädigung bei Kinderbetreuung

Sozialschutzpaket II

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 / 77 % bzw. 80 / 87 % in Abhängigkeit der Anzahl der Bezugsmonate
  • Integration der erweiterten Kug-Abrechnungsliste
  • Verlängerung der pauschalen Erstattung der SV-Beiträge auf das Kug-fiktiv

    Die pauschale Erstattung über 100 % der SV-Beiträge auf das Fiktiventgelt wurde bis zum 30.06.2021 verlängert.

    Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 reduziert sich die SV-Erstattung auf 50 %, wenn Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2021 abgerechnet wurde. Anspruch auf 100 % SV-Erstattung haben Betriebe ab dem 01.07.2021, wenn sie ihren Beschäftigten eine nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildung anbieten.

    Beginnt die Kurzarbeit erst ab dem 01.07.2021, wird eine SV-Erstattung nicht mehr gewährt, wenn im Zeitraum 01.03.2020 – 30.06.2021 keine Kurzarbeit stattgefunden hat. Anspruch auf 50 % SV-Erstattung haben Betriebe aber dann, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III weiterbilden.

    Agenda Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt das bei der Erstellung der Abrechnungsliste für das Arbeitsamt automatisch.
  • Verlängerung des erhöhten Kug ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat bis zum 31.12.2021

    Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Bezugsmonat (70 % / 77 %) bzw. ab dem 7. Bezugsmonat (80 % / 87 %) wird für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens in einem Monat von März 2020 bis März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat. Die Höhe des Arbeitsausfalls spielt dabei keine Rolle.

    Agenda Lohn- und Gehaltsabrechnung erkennt diesen Tatbestand automatisch und errechnet beim Vorliegen der Voraussetzungen das erhöhte Kurzarbeitergeld.

Corona-Steuerhilfegesetz

  • Steuerfreistellung des Zuschusses zum (Saison-)Kurzarbeitergeld
  • Die Regelungen zur Steuerfreistellung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld werden für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 verlängert.

Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise

  • Der Begünstigungszeitraum für die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie (1.500 €) soll über den 31.12.2020 bis zum 31.01.2021 verlängert werden.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Konjunkturpaket)

  • Absenkung der Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 5 % mit Auswirkung auf die Buchungsliste
  • Erhöhung der Grenze des Brutto-Listenpreises bei rein elektrischen Dienstwagen
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

Seminar zum Kurzarbeitergeld online verfügbar

Unseren Kunden empfehlen wir sich in unseren Online-Seminaren noch einmal tiefergehend mit der Thematik zu befassen.