16. November 2021

Die neue Fernverkaufsregelung in der EU und der One-Stop-Shop – So profitieren Sie davon

Lieber Leser, im Rahmen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist das neue One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt worden. Erfahren Sie, was sich in Zukunft für den Onlinehandel in der EU verändert, was Sie beim OSS-Verfahren beachten müssen und warum Agenda-Kunden massiv von ihrer Software profitieren.

Mit der Fernverkaufsregelung von der nationalen Lieferschwelle zur EU-weiten Lieferschwelle

Noch bis zum 30.06.21 galt für Verkäufe innerhalb der EU die sogenannte Versandhandelsregelung. Diese legte fest, dass EU-ansässige Händler beim Export von Waren an Privatpersonen innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) die Umsatzsteuer ab einem gewissen Wert im Land des Empfängers abführen mussten. Diese nationalen Lieferschwellen unterschieden sich dabei von Land zu Land (in Frankreich, Spanien und Italien bspw.: 35.000 Euro).

Beispiel:
Das träfe also auch den bayrischen Lederhosen-Macher, wenn er die Kleidungsstücke an Privatpersonen ins EU-Ausland verkaufen möchte und dabei die entsprechende Lieferschwelle überschreitet.

Haben Ihre Mandanten in der Vergangenheit die nationale Lieferschwelle einmal überschritten, mussten sie im entsprechenden Land erstmal eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Mit dieser durften sie die Steuern dann direkt an den jeweiligen Staat abführen – meist durch die Beauftragung eines ortsansässigen Steuerberaters.

Das Problem: Ein hoher logistischer Aufwand und zusätzlich anfallende Kosten. Die einzige Erleichterung bot hier das 2015 eingeführte MOSS-Verfahren, welches die zentrale Besteuerung bestimmter Umsätze ermöglicht hat – allerdings nur im Rahmen elektronischer Dienstleistungen.

Beispiel:
Verkauft unser Lederhosen-Produzent nun Trachten im Wert von 35.001 Euro an französische Fans, muss er eine französische USt-ID beantragen und einen Steuerberater vor Ort engagieren. In Italien hingegen veräußert er Waren im Wert von 35.000 Euro und muss diese Umsätze an den deutschen Fiskus entrichten. Vom MOSS-Verfahren hat er nicht profitiert. Bei 27 Mitgliedsstaaten wird das ganz schön aufwändig.

Die Fernverkaufsregelung als Türöffner für das neue One-Stop-Shop-Verfahren

Mit der neuen Fernverkaufsregelung hat die EU, aufbauend auf dem Gedanken des MOSS-Verfahrens, zum 01.07.2021 nun den One-Stop-Shop (OSS) eingeführt. Mit ihm wurden die nationalen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine EU-weite Lieferschwelle ersetzt. Diese sieht vor, dass Ihre Mandanten in jedem EU-Land, in das sie Waren und Dienstleistungen an Privatpersonen verkaufen, umsatzsteuerpflichtig werden. Zumindest wenn sie dabei innerhalb eines Kalenderjahres den Wert von 10.000 Euro oder mehr innerhalb der EU exportiert haben. Was sich zunächst nach einer Verschlimmbesserung anhört, wird durch das OSS-Verfahren stark vereinfacht.

Mit dem One-Stop-Shop die Umsatzsteuer leichter abrechnen und Kosten sparen

Auch wenn die neue EU-weite Lieferschwelle deutlich unter den alten, nationalen Lieferschwellen liegt, sparen Ihre Mandanten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer jede Menge Aufwand und Kosten. Denn im One-Stop-Shop übermitteln sie ab sofort alle relevanten Umsätze direkt an eine zentrale Stelle – dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses wiederum kümmert sich darum, die Steuer an die einzelnen Länder abzuführen.

Das heißt: Ihre Mandanten werden einerseits früher im europäischen Ausland umsatzsteuerpflichtig. Haben jedoch andererseits einen deutlich geringeren Aufwand und sparen sich die Kosten für zusätzliche Steuerberater. Zwar steht es ihnen frei, auf den One-Stop-Shop zu verzichten. Angesichts seiner Vorzüge ist das jedoch in den meisten Fällen nicht rentabel.

Beispiel:
Für den Verkäufer von Lederhosen heißt das: Sobald er Trachten im Wert von 10.000 Euro exportiert hat (die Exporte nach Italien, Frankreich und Co. werden zusammengerechnet), wird er in allen belieferten Ländern umsatzsteuerpflichtig. Statt nun aber für jedes Land einzeln vorgehen zu müssen, übermittelt er sämtliche Umsätze einmal pro Quartal an das BZSt und die Sache hat sich damit erledigt.

Wer das One-Stop-Shop-Verfahren nutzen kann und wie das geht

Der One-Stop-Shop kommt vor allem für inländische Unternehmen in Betracht, die

  • Ware an eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU liefern (selbst oder durch Spedition).
  • im EU-Ausland Dienstleistungen an Privatleute erbringen oder
  • auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatleute aus der EU erbringen (Software/E-Books).

Um am OSS-Verfahren teilnehmen zu können, müssen sich Ihre Mandanten im Portal des BZSt anmelden. Da sich die Abrechnung der Steuern im One-Stop-Shop jedoch am Quartal orientiert, ist auch die Anmeldung an diesen Zeitraum gebunden. Wenn sie also ebenfalls zum ersten Quartal 2022 vom OSS-Verfahren profitieren möchten, müssen sie sich bis zum 31.12.2021 entsprechend registrieren.

Weil es sich lohnt: Das One-Stop-Shop-Verfahren mit der Finanzbuchführungs-Software von Agenda erledigen

Mit dem neuen One-Stop-Shop werden Fernverkäufe in der EU schon deutlich leichter. Und Agenda-Kunden profitieren hier gleich doppelt – denn die Agenda-Software bietet einige Komfortfunktionen, die das Verfahren zusätzlich vereinfachen.

1. Sie haben jeden Sonderfall im Blick
Denn abhängig von Firmensitz, Versandstandort, Art der Ware oder Dienstleistung u. v. m. müssen ein anderer Steuerschlüssel und Steuersatz angewendet werden. In den Softwarelösungen von Agenda sind diese bereits in den Stammdaten zum OSS-Verfahren abgespeichert.

Übersicht der Steuerschlüssel in der Agenda-Software
Übersicht der Steuerschlüssel in der Agenda-Software
Beispiel für die Buchungserfassung in der Agenda-Software
Beispiel für die Buchungserfassung in der Agenda-Software

2. Sie sparen Zeit
Die Agenda-Software hilft Ihnen dabei, alle relevanten Umsätze richtig zu verbuchen und erstellt Ihnen am Ende eine übersichtliche Auswertung aller OSS-Sachverhalte. So haben Sie die ideale Grundlage für die spätere Abgabe im Online-Portal des BZSt.

3. Sie übermitteln (in Zukunft) alle Daten mit wenigen Klicks
Denn das BZSt arbeitet derzeit an einer Schnittstelle, die es Ihnen ermöglicht, alle gepflegten Daten in einer gesammelten Datei hochzuladen. Diese erstellen Sie mit der Software im Handumdrehen und sparen sich die händische Eingabe einzelner Daten.

Wählen Sie den einfachsten Weg, dass One-Stop-Shop-Verfahren zu nutzen.

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