26. November 2025

Warum Nettolohnoptimierung mehr ist als ein Trend

Wie Sie mit klaren Strukturen und Agenda-Lösungen effizienter und wirtschaftlicher arbeiten

Inflation, Fachkräftemangel, steigende Ansprüche – Unternehmen stehen heute unter Druck, attraktive Arbeitgeber zu bleiben. Statt reiner Gehaltserhöhungen setzen immer mehr Betriebe auf steuerfreie oder pauschalbesteuerte Benefits, um den Nettolohn gezielt zu erhöhen. Diese Strategie bietet Mitarbeitenden spürbare Vorteile – und Unternehmen gleichzeitig die Möglichkeit, die Lohnnebenkosten stabil zu halten und ihre Vergütungsstruktur effizienter zu gestalten.

Damit die Umsetzung reibungslos gelingt, setzen viele Unternehmen auf die Unterstützung erfahrener Lohn- und Entgeltabrechner, die die Nettolohnoptimierung in der Praxis begleiten. Sie wissen, welche Benefits funktionieren, worauf steuerlich zu achten ist und wie sich die Regelungen korrekt abbilden lassen.

Top 6 Benefits dank Nettolohnoptimierung im Mittelstand

Diese Benefits gehören aktuell zu den beliebtesten Bausteinen einer Nettolohnstrategie im Mittelstand. Sie sind erprobt, steuerlich clever und lassen sich mit der richtigen Lohnsoftware sicher umsetzen.

1. Sachbezug (50 € monatlich)

Ein echter Lieblings-Benefit: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden bis zu 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei als Sachbezug zukommen lassen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).  Dazu eignen sich Prepaid- oder Einkaufskarten von speziellen Anbietern, zum Beispiel Pluxee. Beliebt sind auch Tank- oder Supermarktgutscheine, regionale Citycards oder digitale Plattformen. 

Wichtig ist nur: Es müssen echte Sachzuwendungen sein – Geldkarten im Sinne des ZAG fallen raus. Achtung: Wird die Grenze von 50 € überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.

2. Jobticket

Das Jobticket bringt Bewegung in den Alltag und schont gleichzeitig die Umwelt – und das steuerfrei! Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse zum öffentlichen Nahverkehr komplett von der Steuer befreit, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Ideal für Pendler in Städten: Oft wird das Jobticket über regionale Verkehrsverbünde organisiert, wodurch Mitarbeitende bequem und umweltfreundlich zur Arbeit kommen. Wichtig: Wer seinen Mitarbeitern die Wahl lässt – Ticket oder lieber mehr Gehalt – kippt die Steuerfreiheit. Auch bei einer Gehaltsumwandlung ist der Bonus futsch. Nur wenn das Jobticket wirklich „on top“ kommt, bleibt es steuerfrei.

3. Jobrad / Fahrradleasing

Mobilität, Gesundheit und Umweltbewusstsein – das Jobrad vereint alles. Die Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes bleibt steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt erfolgt. Der häufigere Fall ist allerdings eine Gehalts­umwandlung. Dann gilt die 0,25-%-Regel. Das Fahrradleasing lässt sich zudem flexibel gestalten. Neben der reinen Gehaltsumwandlung können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden auch direkt unterstützen – etwa durch einen Zuschuss zur Leasingrate. Erfolgt dieser Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt, bleibt er steuer- und sozialversicherungsfrei. Ob über Jobrad oder andere Anbieter – das Modell ist modern, beliebt und stärkt die Arbeitgebermarke. Mitarbeitende kommen fit zur Arbeit und sparen Steuern, während Unternehmen Nachhaltigkeit fördern. In Agenda lässt sich der geldwerte Vorteil ganz einfach über Assistenten abbilden.

Beispielrechnung: Ein E-Bike kostet 3.000 €. Wird es per Gehaltsumwandlung überlassen, werden monatlich nur 0,25 % des Listenpreises, also 7,50 €, als geldwerter Vorteil versteuert. Bei einem Steuersatz von 30 % ergibt das rund 2,25 € Steuerbelastung im Monat – das Rad bleibt also fast komplett steuerbegünstigt. Im Vergleich zu einem privaten Kauf spart der Mitarbeitende damit oft über 30 % der Gesamtkosten.

Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich einen Zuschuss zur Leasingrate – etwa 30 € pro Monat – wird es noch attraktiver: Der Mitarbeitende wandelt nur noch 70 € seines Bruttogehalts um, der geldwerte Vorteil bleibt gleich (7,50 €), und die monatliche Steuerlast ändert sich nicht. Durch den Zuschuss sinkt die effektive Belastung auf rund 45–50 € netto im Monat.

4. Erholungsbeihilfe

Ein kleines Extra mit großer Wirkung: Arbeitgeber dürfen jährlich bis zu 156 € für Mitarbeitende, 104 € für Ehepartner und 52 € pro Kind pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Erholungsbeihilfe ist ein bewährtes Zeichen der Wertschätzung und kann etwa für Urlaubsreisen, Hotelaufenthalte oder Freizeitaktivitäten genutzt werden. Sie stärkt Motivation und Wohlbefinden – und trägt zu einem positiven Betriebsklima im Team bei.

Wichtig für die Praxis: 

  • Zweckbindung: Die Zahlung muss tatsächlich der Erholung dienen – etwa für Urlaub, Wellness oder vergleichbare Maßnahmen. Eine bloße Bonuszahlung ohne Erholungszweck genügt nicht.
  • Zeitlicher Zusammenhang: Es sollte ein enger zeitlicher Bezug zwischen Auszahlung und Erholungsphase bestehen – idealerweise innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub. Andernfalls kann die Zahlung als regulärer Arbeitslohn gelten. 
  • Nachweisführung: Mitarbeitende sollten belegen können, dass die Leistung für Erholung verwendet wurde (zum Beispiel Hotelrechnung, Wellnessbeleg, Teilnahme an einem Erholungsprogramm). Arbeitgeber sollten diese Nachweise dokumentieren.

5. Gesundheitsförderung

Gesundheit zahlt sich aus – für alle. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, wenn sie in zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach § 20 SGB V fließen. Ob Rückenschule, Yoga, Stressbewältigung oder Achtsamkeitskurs – Hauptsache anerkannt durch die Krankenkasse. Nicht begünstigt sind reine Fitnessstudio-Beiträge ohne Zertifizierung. Wird die Grenze überschritten oder fehlt der Präventionsbezug, wird der Betrag steuerpflichtig. Unternehmen sollten daher dokumentieren, welche Maßnahmen sie unterstützen und dass sie ausschließlich dem Zweck der Gesundheitsförderung dienen.

6. Internetkostenzuschuss

Ein Benefit, der gerade im Homeoffice richtig gut ankommt: Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern Zuschüsse bis zu 50 € im Monat zu privaten Internetkosten gewähren. Dabei haben sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie zahlen die tatsächlich anfallenden Kosten und dokumentieren diese mit Rechnung sorgfältig. Oder sie wählen die Pauschalversteuerung mit 25 % Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). In beiden Fällen bleibt der Zuschuss für Mitarbeitende steuer- und sozialversicherungsfrei – solange alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Praxis-Hinweise: Der Internetvertrag muss auf den Namen des Mitarbeiters laufen. Wenn ein Anschluss gemeinsam genutzt wird, darf nur der anteilige Kostenbetrag als Grundlage dienen. Der Zuschuss darf nicht pauschal „für alles mit Internetbezug“ gezahlt werden – Streaming-Dienste oder Mobilfunkverträge zählen in der Regel nicht dazu.

Download-Tipp: 36-Punkte-Checkliste zur Nettolohnoptimierung

Wer Benefits klug einsetzt, kann den Nettolohn deutlich steigern – ohne Gehaltserhöhung. Dabei können Unternehmen beliebig viele Benefits miteinander kombinieren. Wichtig ist nur, dass sie die rechtlichen Vorgaben der einzelnen Nettolohnoptimierungen einhalten. Lohnabrechner müssen also den Überblick über steuerliche Grenzen und Voraussetzungen behalten.

Sie möchten prüfen, welche Benefits Sie aktuell schon nutzen – und wo noch Potenzial steckt? Dann laden Sie jetzt die kostenlose Checkliste zur Nettolohnoptimierung herunter. Darin finden Sie 36 konkrete Ideen inklusive steuerlicher Hinweise und Einsparpotenziale.

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